I. Allgemeines/ Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die TFT Ernst GmbH & Co.KG mit den Bestellern schließen. Die Durchführung des Vertrages erfolgt ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des oder des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt bzw. angenommen werden. Im Übrigen wird anders lautenden Bindungen ausdrücklich widersprochen. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts) gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Verträge mit diesen, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung ihrer Einbeziehung oder eines ausdrücklichen Hinweises auf die Bedingung bedarf.
II. Preise
1. Unsere Preise sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch TFT Ernst GmbH & Co.KG zustande. 2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. 3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Ausfalls werden dem Auftraggeber berechnet. 4. Skizzen, Entwürfe, Stücklisten, Baugenehmigung, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, können berechnet werden und sind Eigentum von
TFT Ernst GmbH & Co.KG. Sollten Vorarbeiten geleistet worden sein außer der normalen Angebotserstellung, können diese in Rechnung gestellt werden, wenn es zu keiner Kaufabwicklung kommt.
III. Zahlung
1. Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlungsrückstände werden bis zum 20. Tag ab Rechnungsstellung drei Mal kostenfrei angemahnt. Ab dem 21. Tag berechnet TFT Ernst GmbH & Co.KG Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern der Auftraggeber Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, anderenfalls in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern der Auftraggeber Verbraucher gemäß § 13 BGB ist. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. 3. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber kann nur dann erfolgen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt und/ oder unbestritten ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt werden. 3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 4. Bei Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt wie „schlecht Wetter: Bodenfrost, Regen, Sturmwarnung usw.“, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt. 5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 6. Soweit es für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist und nicht schriftlich etwas anderes individuell vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber sicher, dass
notwendige Ressourcen wie Strom, Gas, Wasser etc. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ausreichend vorhanden und erreichbar sind. Sollte es zu Ausfällen bei den vorgenannten Ressourcen kommen, und hat TFT Ernst GmbH & Co.KG den Ausfall nicht zu vertreten, so stehen dem Auftraggeber diesbezüglich keinerlei Schadensersatzansprüche zu. 7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht bevollmächtigt. 2. TFT Ernst GmbH & Co.KG behält sich vor, im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers nach vorheriger angemessener Frist zur Zahlung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück zu holen. Hierbei entstehende Transportkosten gehen zulasten des Auftraggebers. 3. Die Ver- und Bearbeitung der Ware erfolgt stets durch TFT Ernst GmbH & Co.KG, unter Ausschluss des § 950 BGB verbleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises daher im Eigentum von TFT Ernst GmbH & Co.KG. Wird die von TFT Ernst GmbH & Co.KG gelieferte Ware mit anderen Waren, welche im Eigentum eines Dritten stehen, verbunden, so verbleibt TFT Ernst GmbH & Co.KG Eigentümer der verarbeiteten Ware im Verhältnis zum Rechnungswert. Etwaige Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwertung der Ware tritt dieser hiermit an TFT Ernst GmbH & Co.KG ab. Im Verhältnis zu konkurrierenden Eigentumsvorbehalten Dritter erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von TFT Ernst GmbH & Co.KG.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Aufstellung bzw. Lieferung auf den Auftraggeber über. 2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. TFT Ernst GmbH & Co.KG ist zwingend das Recht der zweiten Andienung zu gewähren. 3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und der geleisteten Arbeit. 4. Bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Hersteller nur bis zur Höhe des Auftragswerts oder des Elementes. 6. Gewährleistung auf Montage, sofern TFT Ernst GmbH & Co.KG sie durchführt, ist im Geltungsbereich der VOB/B und somit nur 2 Jahre. Liegt ein Bauwerk iSv. § 13 Absatz 4 VOB/B vor, so beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Die Frist beginnt mit Abnahme durch den Auftraggeber. 7. Die Aluminium Profile werden nach der Qualicoat Norm pulverlackiert (60μm). Der Lack löst sich nicht für eine Fläche von maximal 3% der Gesamtfläche. Testverfahren nach EN ISO2409:1994. Farbebehalt: die Farbeänderung erreicht nicht mehr als 5 á 10NBS Einheiten nach ISO 7724/3. Der Glanz wird mit einem Lichteinfall unter 60° geprüft, Testverfahren nach ISO2813:1994. Für diese vom Hersteller, also nicht der TFT Ernst GmbH & Co.KG gestellten Garantien gilt folgendes: bei Montage in aggressiven
Gegenden (Küsten, Häfen, Industriegebiete, Schwimmbäder, etc.) gilt die Garantie von 5 Jahren auf Lackfestigkeit und 2 Jahre auf Farbe/Glanzbehalt nicht wegen des Extremismus und/oder der Unbestimmbarkeit. Damit der Auftraggeber auf die Garantie Anspruch erheben kann, sollen den nachstehenden Forderungen mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit entsprochen werden: a) der Auftraggeber muss über den Auftragnehmer seinen Anspruch auf Garantie-Bescheid des Herstellers mittels eines begründeten Einschreibens innerhalb eines Monats einreichen. b) der Auftraggeber muss das beschädigte Produkt oder ein repräsentatives Muster des Produktes zuschicken, zusammen mit einer Kopie der Rechnung. Die Tests von Muster, erfolgen über den Hersteller. Die Ergebnisse der Untersuchung sind verbindlich. Wenn die Ansprüche des Auftraggebers grundlos sind, werden die Kosten der Untersuchung zu Lasten des Auftraggebers gelegt. Die Garantiepflicht deckt keine einzigen Folgeschäden und ist beschränkt.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren: nach dem Verstreichen der oben genannten Gewährleistungsfrist, bei Änderungen und/oder Reparatur durch den Auftraggeber oder von Dritten, bei Eigenaufbau des Auftraggebers und/oder von Dritten Personen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch TFT Ernst GmbH & Co.KG.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen und handwerklichen Verkehr gelten die Handelsbräuche des BGB und HGB.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Baugenehmigung und materiell rechtliche Änderungen
1. Der Auftraggeber wurde von TFT Ernst GmbH & Co.KG über die Genehmigungspflicht belehrt. Sollte der Auftraggeber ohne Genehmigung zum Bau oder Lieferung der Ware zugestimmt haben, ist der Auftragnehmer nicht haftbar für Folgekosten, Abbau oder Verwaltungsaufwand. Wenn mit dem Auftraggeber eine Beihilfe zur Genehmigung abgesprochen wurde, muss diese in der angebotenen Höhe bezahlt werden. 2. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Übereinstimmung des gelieferten Gegenstandes oder Werkes mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Baurechts, insbesondere des Abstandsrechts. TFT Ernst GmbH & Co.KG empfiehlt daher dringend eine vorherige Absprache mit den zuständigen Behörden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese ordnungsrechtlichen Schutzvorschriften, so hat er TFT Ernst GmbH & Co.KG von jeglichen Schadensersatzansprüchen, welche aus der Nichtbefolgung resultieren, freizuhalten.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. TFT Ernst GmbH & Co.KG behält sich gleichwohl vor, den Auftraggeber auch nach ihrer Wahl an seinem Wohnsitz zu verklagen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.